Die "Coronaschutzverordnung" in der jeweils gültigen Fassung sowie weitere aktuelle Informationen finden Sie hier.
Welche besonderen Regelungen haben Arbeitgeber*innen jetzt gegenüber Mitarbeiter*innen zu beachten?
Arbeitgeber*innen sind grundsätzlich zur Fürsorge für die
bei ihnen tätigen Arbeitnehmer*innen verpflichtet und tragen die
(Mit-)Verantwortung für deren Gesundheit. Im Zusammenhang mit der aktuellen Corona-Pandemie haben Arbeitgeber*innen die Vorgaben zum Infektionsschutz nach den Anforderungen des Arbeitsschutzes, insbesondere die Vorgaben zur Kontaktreduzierung im Betrieb, zum Angebot von Heimarbeit, zur Verpflichtung der Arbeitgeber*innen zur Bereitstellung von Masken und der Verpflichtung der Beschäftigten zum Tragen der Masken aus der "SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung" des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 21.01.2021 und alle weiteren einschlägigen Rechtsvorschriften zu beachten. Im Kontakt zwischen Beschäftigten und Kunden*innen oder
ihnen vergleichbaren Personen sind darüber hinaus die Regelungen der jeweils aktuellen "Coronaschutzverordnung" zu beachten. Arbeitgeber*innen haben auch etwaige lokale Sonderregeln wie zum Beispiel eine kommunale Allgemeinverfügung zu beachten.
Sind Räumlichkeiten für Kunden- oder Besucherverkehr geöffnet, sind nach der Coronaschutzverordnung
besondere Hygiene- und Infektionsschutzanforderungen einzuhalten.
Wie ist der Infektionsschutz am Arbeitsplatz umzusetzen?
Zu den grundlegenden
Maßnahmen zum Infektionsschutz am Arbeitsplatz und beim Umgang mit Kunden
gehört, ausreichende Abstände durch eine entsprechende Gestaltung der
Arbeitsumgebung sicherzustellen (zum Beispiel im Hinblick auf die Anordnung der
Arbeitsplätze, Abtrennungen und ähnliches), auf ausreichende Lüftung zu achten,
nicht erforderliche Kontakte in der Belegschaft und mit Kunden möglichst zu
vermeiden, besondere Hygienemaßnahmen zu veranlassen, auf Händeschütteln zu
verzichten und sicherzustellen, dass Beschäftige mit Krankheitsymptomen nicht
am Arbeitsplatz erscheinen. Bei den Maßnahmen zur Reduzierung von
Infektionsrisiken haben Arbeitgeber*innen die Empfehlungen der zuständigen
Behörden, insbesondere des Robert-Koch-Instituts, und der
Unfallversicherungsträger zu beachten.
Nach der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 21.01.2021 haben Arbeitgeber*innen alle geeigneten technischen und
organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um betriebsbedingte Personenkontakte zu
reduzieren. Dazu gehört es unter anderem, die gleichzeitige Nutzung von Räumen
durch mehrere Personen zu vermeiden und Zusammenkünfte möglichst durch Telefon-
oder Videokonferenzen und ähnliche Kommunikationswege zu ersetzen. Besonders
hervorzuheben ist die Verpflichtung der Arbeitgeber*innen, den Beschäftigten im
Falle von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten
in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe
entgegenstehen. Ebenfalls besonders zu beachten ist, dass Arbeitgeber*innen
unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet sind, medizinische Gesichtsmasken
oder FFP2-Masken oder vergleichbare Atemschutzmasken im Sinne der
SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung zur Verfügung zu stellen. Sind danach Masken
zu Verfügung zu stellen, haben die Beschäftigten sie auch zu tragen. Weitere
Informationen zu diesen besonderen Verpflichtungen der Arbeitgeber*innen finden
Sie (Merkblatt der BingK) hier.
Zur Arbeit von zu Hause
aus sollten Arbeitgeber*in und Arbeitnehmer*in im Übrigen eindeutige Absprachen
treffen.
Wann haben Mitarbeiter*innen Anspruch auf Entgeltfortzahlung?
Im Fall einer Freistellung durch den*die Arbeitgeber*in bleibt der Lohnanspruch erhalten. Umgekehrt verlieren Arbeitnehmer*innen ihren Lohnanspruch, wenn sie aus Furcht vor einer Corona-Ansteckung die Arbeit verweigern.
Sofern ein*e Arbeitnehmer*in an Corona erkrankt ist, hat
er*sie den üblichen Anspruch auf Entgeltfortzahlung bzw. im Falle eines
behördlichen Tätigkeitsverbotes einen Anspruch auf Verdienstausfall. Wird der
gesamte Betrieb unter Quarantäne gestellt und geschlossen, haben die
Arbeitnehmer*innen grundsätzlich auch weiterhin einen Anspruch auf Lohn.
Jedoch kann der*die Arbeitgeber*in einen Entschädigungsanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz geltend
machen und sollte diesen daher beantragen. Mit Blick auf die Verbreitung des
Virus kommt es zu Fällen, in denen Kindertageseinrichtungen geschlossen werden,
was Arbeitnehmer*innen die Pflicht zur Erfüllung ihrer Arbeitsleistung aufgrund
der Verantwortung für ihre Kinder erschwert. Hier sollten die zur Fürsorge für
ihre Kinder verpflichteten Arbeitnehmer*innen dem*der Arbeitgeber*in die Schließung
der Betreuungseinrichtung unverzüglich anzeigen und erklären, warum auch eine
Betreuung durch den jeweils anderen Elternteil oder Verwandte nicht möglich
sind. Dies ist Grundlage einer eventuell vorübergehenden Entgeltfortzahlung.
Welche Maßnahmen sind für die Sicherheit auf Baustellen angezeigt?
Weiterhin gilt es, durch die größtmögliche Reduzierung
persönlicher Kontakte Infektionsrisiken zu verringern und das
Infektionsgeschehen zu verlangsamen. Für die Arbeitswelt - auch auf
Baustellen - bedeutet das: Arbeitgeber sind aus Gründen des
Arbeitsschutzes verpflichtet, für besonders gefährdete Personen sehr
intensiv zu prüfen, wie Infektionsgefahren möglichst ausgeschlossen
werden können (z.B. durch abgesonderte Arbeitsbereiche, als
letztes Mittel auch bezahlte Freistellung).
Folgende amtliche Veröffentlichungen sind hierzu von besonderer Bedeutung:
Hinweise des Bauministeriums NRW
Arbeitsschutzstandard SARS-CoV-2
Die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG Bau) hat eine Reihe von
Handlungshilfen und Plakaten zur Gefährdungsbeurteilung bzw. zu Hygiene-
und Infektionsschutzmaßnahmen erstellt.
Diese können auf der Website der BG Bau heruntergeladen werden.
Verlieren vereinbarte Verträge zwischen Auftraggeber*in und Auftragnehmer*in jetzt ihre Gültigkeit?
Vorrangig gelten auch in Zeiten des Corona-Virus die
zwischen Auftraggeber*in und Auftragnehmer*in vereinbarten Verträge. Da
Ereignisse wie die derzeitige Pandemie hierzulande jedoch eine Ausnahme sind,
enthalten Verträge nur selten Regelungen über derart unvorhersehbare
Ereignisse. Die nachfolgenden Ausführungen gelten für Fälle ohne besondere
vertragliche Vereinbarungen.
Was geschieht, wenn der*die Auftragnehmer*in seine*ihre vertraglichen Pflichte nicht erfüllen kann?
Die zwischen Auftraggeber*in
und Auftragnehmer*in geschlossenen Verträge enden nicht wegen des
Corona-Virus und dessen Verbreitung. Aber die Pandemie kann
sich auf die Möglichkeit der Einhaltung vertraglicher Pflichten auswirken. So
können durch Krankenstand oder Materialengpässe
vereinbarte Fristen möglicherweise nicht eingehalten werden. Auch ist denkbar,
dass Termine (z.B. Ortsbesichtigung, Abnahme) von behördlichen Anordnungen
beeinträchtigt werden. In diesem Zusammenhang muss im Einzelfall geprüft
werden, ob sich das Corona-Virus bzw. dessen Folgen als höhere Gewalt
darstellen. Sofern diese bejaht werden kann, liegt keine schuldhafte
Pflichtverletzung mehr vor; hierzu bestimmt z.B. § 6 Absatz 2 Nr. 1c VOB/B,
dass Ausführungsfristen verlängert werden. Auch kann bei dem virusbedingten
Ausfall eines*einer Nachunternehmers*in von höherer Gewalt ausgegangen werden.
Dies befreit den*die Auftragnehmer*in jedoch nicht davon, sich um einen
adäquaten Ersatz zu bemühen und hierfür auch angemessene Mehrkosten in Kauf zu
nehmen. Führt aber die Corona-Pandemie zu unabwendbaren Störungen im
Planungs- oder Bauablauf, hat der*die Auftragnehmer*in dies dem*der
Auftraggeber*in anzuzeigen. Dies sollte schriftlich – also eigenhändig
unterschrieben und nicht nur als E-Mail, Telefax oder über
Messenger-Dienste – und unter genauer Bezeichnung des davon betroffenen
Planungs-/Bauvorhabens geschehen. Die Art der Störung, der Grund hierfür
und ihre Auswirkungen auf das jeweilige Vorhaben sind so konkret und
detailliert wie möglich mitzuteilen; ferner ist über das
voraussichtliche Ende der Störung zu informieren.
Welche Pflichten bleiben für den*die Auftraggeber*in weiterhin
bestehen?
Auch die Pflichten des*der Auftraggebers*in bleiben im
Grundsatz erhalten; hierzu gehören insbesondere Mitwirkungspflichten wie z.B.
die Zurverfügungstellung des ausführungsreifen Baugrundstücks, die Beauftragung
stichprobenhafter Kontrollen sowie die Mitwirkung bei der (Teil-) Abnahme.
Sofern der*die Auftraggeber*in diesen Pflichten nicht nachkommen kann, muss im
Einzelfall geprüft werden, inwieweit es sich um Umstände aus der durch ihn*sie
beherrschbaren Sphäre handelt. Anders verhält es sich bei finanziellen
Engpässen während der Planung oder Ausführung, da das Liquiditätsrisiko auch in
Zeiten einer Pandemie vom*von der Auftraggeber*in zu tragen ist.
Können Verträge z.B. aufgrund von Lieferengpässen,
fehlenden Mitarbeiter*innen oder Bauablaufstörungen außerordentlich gekündigt
werden?
Das BGB wie auch die VOB/B enthalten die
Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung. Eine außerordentliche Kündigung
setzt jedoch voraus, dass die Fertigstellung des Werkes unter Abwägung der
Gesamtumstände nicht mehr zumutbar ist. Sofern diese Umstände nicht vorliegen,
ist die außerordentliche Kündigung unwirksam und kann als freie Kündigung einen
Anspruch auf die volle Vergütung bzw. Schadensersatz auslösen.
Was ist bei Verträgen zu berücksichtigen, die erst jetzt geschlossen werden?
Selbstverständlich
kann sich die Corona-Pandemie auch auf Verträge auswirken, die erst
jetzt geschlossen werden. Diese Pandemie und ihre möglichen Auswirkungen
sollten schon bei der Vertragsgestaltung berücksichtigt werden. Dies
gilt
beispielsweise für Vereinbarungen zu Terminen und Fristen. Hier sollten
ausreichende zeitliche Reserven vorgesehen werden.
Worauf ist bei Ortsterminen und sonstigen beruflichen Zusammenkünften in
der Öffentlichkeit zu achten?
Zusammenkünfte aus beruflichen Gründen sind auf das zwingend erforderliche Maß zu beschränken. Dabei sind die einschlägigen Vorschriften wie die "Coronaschutzverordnung"und die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung sowie etwaige lokale Sondervorschriften zu beachten. Die danach erforderlichen Schutzmaßnahmen wie die Beschränkung der Teilnehmerzahl auf das unbedingt erforderliche Maß, die Einhaltung ausreichender Abstände, das Tragen von Masken und die Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit (z.B. durch Erfassen der Namen, Adressen, Telefonnummern sowie des jeweiligen Zeitraums der Teilnahme aller Teilnehmer einer Zusammenkunft mit deren Einverständnis und datenschutzkonforme Aufbewahrung der Daten für vier Wochen) sind sorgfältig einzuhalten.
Für Ortstermine (zum Beispiel von öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen, qualifiziert Tragwerksplanenden und staatlich anerkannten Sachverständigen) ist ein abgestuftes Verfahren sinnvoll: Zunächst prüfen Sie, ob der Termin zwingend erforderlich ist und Sie selbst gesund sowie in der Lage sind, den Termin durchzuführen. Sodann kontaktieren Sie die Beteiligten, deren Teilnahme am Termin erforderlich ist, und erfragen deren Bereitschaft dazu. Im gerichtlichen Verfahren informieren Sie das Gericht, wenn Sie oder andere Beteiligte an dem Termin nicht teilnehmen können. Sofern der Ortstermin stattfindet, achten Sie sorgfältig auf die Einhaltung aller erforderlichen Schutzmaßnahmen!
Sollten Sie als Mitglied der Ingenieurkammer-Bau NRW Fragen zu den
rechtlichen Auswirkungen der Coronavirus-Epidemie haben, wenden Sie sich im
Rahmen der kostenlosen Erstberatung gerne auch an unsere externen
Rechtsberater*innen:
- RAin Dr. Heike Glahs (Mo - Fr von 9 bis 19 Uhr / Tel. 0228/72625 - 120)
- RA Dr. Sebastian Huck (Fachanwalt für Bau-. und Architektenrecht; Mo - Do von 9-17 und Freitag von 9-14 Uhr / Tel. 0521/96535-881)
- RA Claus Korbion (Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht; Mo, Di, Do von 10.30-13 und von 14.30-17 Uhr, Mi und Fr von 10.30-13 Uhr / Tel. 0211/6887280)
- RA Lars Christian Nerbel (Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht; Mo - Fr von 8-19 Uhr / Tel. 0228/972798 – 222 )
- RA Prof. Dr. jur. Rudolf Sangenstedt (Di - Do von 10 - 16 Uhr / Tel. 0228/972798 – 222)
- RA Dr. Wolfgang Weller (Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht; Mo - Fr von 8 - 19 Uhr / Tel. 0228/972798 – 222)
Foto Justitia: Thorben Wengert / PIXELIO
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