Aufgaben und Voraussetzungen für staatlich anerkannte Sachverständige für Schall – und Wärmeschutz
Aufgabe:
Aufstellung von Nachweisen über den Schall – und Wärmeschutz oder
Prüfung und Bescheinigung von Nachweisen, die nicht von saSV für Schall – und Wärmeschutz aufgestellt worden sind (§ 23 SV-VO).
Voraussetzungen:
erfolgreich abgeschlossenes Studium an einer deutschen technischen Universität, Hochschule oder Fachhochschule oder einer anerkannten ausländischen Hochschule
Für die Ausübung der Tätigkeit erforderliche Fachkenntnisse und Erfahrungen nach den allgemeinen Voraussetzungen des §3 SV-VO und Beurteilung der Wechselwirkung zwischen Schall – und Wärmeschutz und der baulichen Anlage (§ 20 Abs. 1 SV-VO) umfangreiche Kenntnisse nach § 20 Abs. 2 SV-VO
Teilnahme an zwei von den zuständigen Kammern oder ihren
Fortbildungseinrichtungen angebotenen fachbezogenen Seminaren im Zeitraum von 18 Monaten vor der Antragstellung (§ 20 Abs. 3 SV-VO)
Vorlage von rechnerischen Nachweisen in Form von je drei Schall- und drei Wärmeschutznachweisen